Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Geologischen Dienstes für Bremen (GDfB)

für Verträge aller Art (außer mit Verbrauchern)

 

Das GDfB erbringt seine privatwirtschaftlichen Leistungen und Lieferungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es gelten die zum Zeitpunkt eines Auftrages/ einer Bestellung gültigen Bedingungen. Abweichende Regelungen werden nur anerkannt,wenn sie schriftlich vom GDfB bestätigt wurden.

 

§ 1 Entgelte

(1) Das Vergütungsverzeichnis des GDfB in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser AGB. Dieses kann beim GDfB angefordert werden.
(2) Die Vergütungen für die Erstattung von Gutachten, gutachtlichen Stellungnahmen, Beratungen und für Auskünfte werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
(3) Für besondere Leistungen und Benutzungen und für den Einsatz besonderer Geräte werden besondere Vergütungen festgesetzt.
(4) Neben den Vergütungen und in den Fällen des § 9 werden Auslagen erhoben.

 

§ 2 Zahlungsweise

(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug wird neben den gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und sonstigem Verzugsschaden für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 3,00 € fällig.
(2) Eine Leistung oder Lieferung kann von der Zahlung oder Sicherstellung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

 

§ 3 Nutzungsrechte

(1) Bei Software, digitalen Daten und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken sowie Know-how ist der GDfB Inhaber der Verwertungsrechte.
(2) Der Vertragspartner erhält ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 UrhG für die im Folgenden beschriebenen Nutzungsarten. Übertragen wird das Recht zur Vervielfältigung und Vorführung. Nicht übertragen wird insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, es sei denn der Vertragspartner nimmt die öffentliche Zugänglichmachung als beteiligte Behörde eines Verwaltungsverfahrens für Zwecke des Verwaltungsverfahrens vor.
(3) Der Vertragspartner darf bereitgestellte Werke umgestalten oder durch einen Subunternehmer umgestalten lassen. Der Vertragspartner hat den Subunternehmer zu verpflichten, die bereitgestellten Werke nach Auftragsabwicklung zurück zu geben oder zu vernichten.
(4) Eine Veröffentlichung oder Verwertung der vom Vertragspartner oder in seinem Namen umgestalteten Werke ist nicht zulässig, es sei denn der Vertragspartner nimmt die öffentliche Zugänglichmachung als beteiligte Behörde eines Verwaltungsverfahrens für Zwecke des Verwaltungsverfahrens vor.
(5) Die bereitgestellten Werke sind wie folgt zu zitieren: „Datenquelle: Datensatzbezeichnung, © Name des Amtes, Ort, Jahr“.
(6) Jegliche Nutzung, die darüber hinausgeht, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner.

 

§ 4 Übermittlung

(1) Übermittlungsweg und Bereitstellungstermin der Leistungen werden vom GDfB festgelegt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
(2) Der Vertragspartner stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass der unberechtigte Zugriff auf die übermittelten Leistungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Er verpflichtet sich, Passwörter und Zugangskennungen vor Verlust und Missbrauch sowie vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Vertragspartner stellt den GDfB von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Waren auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen beispielsweise das Fehlen von Handbüchern, erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware sowie eine zu geringe Menge oder ganz andere Ware. Solche Mängel sind beim GDfB innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich zu
rügen. Bei Verletzung der obigen Untersuchungs- und Rügepflichten gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Der GDfB ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit nicht anderes
schriftlich vereinbart ist.
(4) Leistungsort ist der Dienstsitz des GDfB, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der GDfB behält sich das Eigentum an den materiellen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes vor.

 

§ 6 Haftungsausschluss

(1) Software und Daten erstellt der GDfB mit größter Sorgfalt. Dennoch kann hinsichtlich der Beschaffenheit keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Konsistenz und Genauigkeit dieser Produkte übernommen werden. Der GDfB übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden des Vertragspartners oder Dritter, die sich aus der Installation von Programmen oder
der Anwendung von Daten ergeben.
(2) Eine Haftung des GDfB für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, Garantien oder vertragswesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) sind betroffen. Diese Regelung gilt ebenso bei Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des GDfB.
(3) Ansprüche gegen den GDfB verjähren in einem Jahr, es sei denn, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, eine Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des GDfB beruhen, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Garantien oder eine Haftung wegen Pflichtverletzungen bei Kardinalpflichten sind betroffen. Diese Regelung gilt ebenso bei Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des GDfB.

 

§ 7 Datenschutz

Soweit die für den Vertrag erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert werden, geschieht dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, werden vertraulich behandelt.

 

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.
(2) Gerichtsstand ist Bremen.

 

§ 9 Ausnahmeregelungen

(1) Vergütungen werden nicht erhoben
a.) für Leistungen und Benutzungen auf Veranlassung einer Behörde des Landes Bremen, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last zu legen sind.
b.) für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art.
(2) Im Einzelfall kann von einer Erhebung einer Vergütung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Leistung für das Amt von einem besonderen wissenschaftlichen Interesse ist.